Der Begriff „Bevölkerungsschutz“ beschreibt die Maßnahmen der Länder, hier Katastrophenschutz, und des Bundes, hier Zivilschutz im Spannungs- und Verteidigungsfall, sowie die gegenseitige Unterstützung der beiden Verwaltungsebenen.
Der Katastrophenschutz ist in den Bundesländern in den einzelnen Katastrophenschutzgesetzen geregelt. Im Saarland regelt dies das „Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland“ kurz SBKG.
Bei Naturkatastrophen und besonders schweren Unglücksfällen können die Länder allerdings nach Artikel 35 Grundgesetz über das „Gemeinsame Melde- und Lagezentrum der Länder“ (GMLZ) Katastrophenschutzeinheiten und Organisationen der weißen und roten Einheiten zusätzlich Polizeikräfte anderer Länder, Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen, wie z. B. das Technische Hilfswerk (THW), die Bundespolizei oder die Streitkräfte anfordern.
Für den Zivilschutz hat der Bund gem. Art. 73 Abs. 1 Nr. 1 Grundgesetz (GG) die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Der Bund regelt den Zivilschutz im ZSKG „Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes (Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz)“
Im §1 des ZSKG heißt es:
§ 1 Aufgaben des Zivilschutzes
(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere 1. der Selbstschutz, 2. die Warnung der Bevölkerung, 3. der Schutzbau, 4. die Aufenthaltsregelung, 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.
Bei Fragen könnt ihr mir gerne eine E-Mail schicken.
©Heiko Jacobi. Alle Rechte vorbehalten.
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